top of page

Satzung

rws.jpg

Satzung des Fördervereins der RWS

§ 1       Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Reischleschen Wirtschaftsschule Augsburg e. V.“

§ 2       Sitz des Vereins

(1)       Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Die Anschrift lautet:

Förderverein der Reischleschen Wirtschaftsschule Augsburg e. V.

86159 Augsburg, Alter Postweg 86 a

(2)       Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 3       Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, und zwar insbesondere durch

a)         Förderung der Erziehung der Volks- und Berufsausbildung,

b)         finanzelle und materielle Unterstützung der Schule,

c)         Beschaffung neuer Einrichtungen und Maschinen,

d)         Maßnahmen zur Sicherung und Erhalt des eigenen Schulgebäudes.

§ 4       Mittelverwendung

a)         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c)         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5       Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

a)         die jeweiligen Schüler der Schule und deren Eltern,

b)         alle ehemaligen Schüler der Schule,

c)         alle sonstigen Personen, Firmen und Körperschaften, die die Unterstützung der Schule fördern wollen.

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft wird beendet

a)         durch Austritt.

b)         durch Tod.

c)         durch Ausschluss.

(2)       Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

(3)       Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

(4)       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied trotz Aufforderung nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Monaten den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, den Grundsätzen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder durch unehrenhafte Handlungen das Ansehen des Vereins gefährdet.

§ 7       Einkünfte des Vereins

(1)       Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:

a)         den Beiträgen,

b)         den Spenden.

(2)       Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8       Ausgaben des Vereins

(1)       Die Ausgaben bestehen in

a)         Aufwendungen und Zuschüssen im Sinne von § 3 und

b)         Verwaltungsausgaben.

(2)       Bei Ausscheiden von Mitgliedern haben diese keinen Anspruch auf Geld- oder Sachentschädigung.

§ 9       Organe des Vereins

(1)       Der Verein besteht aus

a)         der geschäftsführenden Vorstandschaft i. S. d. § 26 BGB,

b)         der erweiterten Vorstandschaft,

c)         der Mitgliederversammlung.

(2)       Die geschäftsführende Vorstandschaft leitet den Verein und besteht in der Regel aus drei Mitgliedern.

(3)       In die erweiterte Vorstandschaft können bis zu drei außerschulische Beisitzer gewählt werden. Sie stehen dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite.

(4)       Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, die auch die Wahl der Vorstandschaft vornehmen.

§ 10      Vorstandschaft

(1)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus:

a)         dem ersten Vorsitzenden,

b)         dem zweiten Vorsitzenden,

c)         dem Schriftführer und Kassierer.

(2)       Die Mitglieder der Vorstandschaft werden bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)       Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

§11       Geschäftsjahr und Mitgliederversammlung

(1)       Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Alle Jahre ist eine Mitgliederversammlung, alle 2 Jahre mit Neuwahl der Vorstandschaft einzuberufen.

(2)       Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom 1. und 2. Vorsitzenden zu beurkunden. Beschlüsse der Vorstandschaft sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu beurkunden.

§ 12      Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13      Schlussbestimmung

(1)       Die Satzung tritt mit Wirkung vom 18.05.95 in Kraft.

(2)       Satzungsänderungen können nur erfolgen, wenn die Änderung durch Stimmenmehrheit in einer Generalversammlung beschlossen wird

bottom of page